Anwaltshonorare transparent gemacht

Ein Rechtsanwaltsunternehmen ist ein Wirtschaftsbetrieb, der sich ausschließlich aus den Honoraren, die die Mandanten selber bezahlen oder die der Rechtsanwalt von Dritten bekommt, finanziert.

Grundsätzlich gilt eine Gebührenordnung für Rechtsanwälte, die in einem Gesetz niedergelegt ist. Sie regelt für die Zivilsachen - also auch für Arbeitsrechtssachen und Familiensachen -, dass nach Gegenstandswerten abgerechnet wird, und für die Strafsachen, dass Pauschalen für einzelne Verfahrensabschnitte in Rechnung gestellt werden.

Grundsätzlich ist die Gebührenordnung für die Rechtsanwälte ausreichend und der Höhe nach auch angemessen. In bestimmten Einzelfällen, insbesondere in Strafsachen, kann es geboten sein, dass ein Honorar ausgehandelt und zuvor schriftlich festgelegt wird, insbesondere dann, wenn ansonsten das Mandat für den Rechtsanwalt völlig unwirtschaftlich wäre und er es nicht annehmen könnte, oder wenn er es dann nur mit einem zu geringen zeitlichen Aufwand bearbeiten könnte.

Grundsätzlich gilt, dass das Sparen an den Anwaltskosten oftmals die teuerste Lösung ist.

Da Rechtsanwälte freie Wirtschaftsbetriebe sind, können sie auch unterschiedlich ihre Gebühren aushandeln und selbstverständlich lohnt sich ggf. auch ein Preisvergleich. Vorsicht ist aber beim Vergleichen der anwaltlichen Leistung durchaus geboten, die preiswerteste Beratung bekommt man sicherlich beim Friseur an der Ecke, der berechnet im Zweifel für eine halbe Stunde weniger als € 20,00, und man erhält noch einen Haarschnitt dazu.

In meinem Büro spreche ich offen über Kosten und handle im Allgemeinen faire Honorare aus, wenn nicht ohnehin die Gebührenordnung gilt.

Gerne bin ich bereit, grundsätzlich auch zu den Konditionen der Prozesskostenhilfe oder auch der Beratungshilfe Mandate zu übernehmen. Eine generelle Verpflichtung, jedes Mandat und jeden Auftrag zu den Konditionen der Prozesskostenhilfe anzunehmen, lehne ich jedoch ab.

Prozesskostenhilfe

Ich bin gerne bereit, Menschen zu vertreten, deren wirtschaftliche Verhältnisse eine Honorierung eines Rechtsanwalts nicht zulassen.

Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen jemandem Unrecht geschieht oder jemandem alleine aufgrund des Umstandes, dass er in beengteren wirtschaftlichen Verhältnissen leben muss, ansonsten nicht zu seinem Recht verholfen werden kann und/oder in denen ein deutliches Ungleichgewicht bei dem Erreichen der Gerechtigkeit allein deshalb entsteht, weil die wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht gegeben sind.

Das Gesetz sieht hierfür Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe vor.

Beratungshilfe deckt die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalt ab, Prozesskostenhilfe die Führung eines Rechtstreits.

Für beides muss der Mandant nachweisen, dass er bedürftig ist. In der Vergangenheit nannte man die Bedürftigkeit auch "Armut"" und das Prozesskostenhilferecht war das "Armenrecht". Im deutschen Sprachgebrauch ist heute noch der Satz Gemeingut: "Du stellst dir ein Armutszeugnis aus!"

In der Vergangenheit gab es auch schon die Prozesskostenhilfe bzw. das Armenrecht.

Hier musste der Mandant zur Gemeinde gehen und sich dort ein "Armutszeugnis" ausstellen lassen, mit dem er dann anschließend Prozesskostenhilfe, d. h. staatliche Hilfe bei der Führung seiner Rechtstreitigkeiten in Anspruch nehmen konnte.

Heute sprechen wir diskriminierungsfrei von Bedürftigkeit.

Die Bedürftigkeitsprüfung wird vorgenommen anhand:

aktueller Gehaltsbelege,Mietvertrag, sonstiger Belastungen, etwa Fahrten zur Arbeit, regelmäßiger Schuldendienst o. ä.
Liegt die Bedürftigkeit vor, so werden Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe gewährt.

Ich bin bei Vorliegen der Voraussetzungen gerne behilflich, die entsprechenden Anträge zu stellen und an der Bewilligung mitzuwirken.

Regelmäßig verweise ich meine Mandanten auch auf die Prozesskostenhilfe oder die Beratungshilfe und zwar selbst dann, wenn ich im Ergebnis dadurch ein geringeres Honorar erzielen kann.

Beratungshilfe

Wenn Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, weil Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, einen Rechtsanwalt zu bezahlen, dann ist es erforderlich, dass Sie sich einen sogenannten

Beratungshilfeschein

beim zuständigen Amtsgericht beschaffen. Zuständig ist das Amtsgericht an Ihrem Wohnort. Die Öffnungszeiten zur Erlangung von Beratungshilfescheinen liegen üblicherweise zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr. Sie müssen aussagekräftige Unterlagen über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse mitbringen und Ihr Anliegen, das Sie dem Anwalt vortragen wollen, schildern. Bitte weisen Sie den Rechtspfleger darauf hin, dass ein Mandatsverhältnis zu einem Rechtsanwalt noch nicht entstanden ist, sondern erst entsteht, wenn Sie die Kanzlei betreten und den Beratungshilfeschein vorlegen.

Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und dem Rechtspfleger über die Fragen Ihrer Armut, aber auch über die Frage, ob Ihnen gegebenenfalls aus anderen Gründen die Beratungshilfe zusteht, können Sie direkt vor Ort eine Beschwerde einlegen, wenn der Rechtspfleger Ihnen den Gutschein verweigert.

Meist ist dieses Verfahren dem Rechtspfleger so lästig, dass er lieber den Beratungshilfeschein erteilt, als sich mit Ihnen weiter zu streiten.

Bitte beachten Sie, dass Sie dann, wenn Sie den Beratungshilfeschein haben, noch einen Termin in meiner Kanzlei vereinbaren müssen (Telefonnummer: 0211 / 69990500); oftmals können Sie schon für den selben Tag des Anrufs noch einen Termin erhalten.

Pro Bono

Ich bin bereit, aus sozialer Verantwortung und in dem Bewusstsein, dass das Schicksal die Chancen der Menschen unterschiedlich verteilt hat, auch Personen zu vertreten, die - sei es aufgrund ihrer besonderen Tat oder ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse - sich eigentlich keinen Anwalt leisten können oder aber keinen vertretungsbereiten Anwalt finden.

Bitte sprechen Sie mich in solchen Fällen an.

Selbstverständlich suche ich mir diese Fälle selbst aus und nehme nicht jeden Fall an, der hier nach Bedürftigkeit ruft.

Unter Pro Bono verstehe ich auch mein Engagement für die Düsseldorfer Drogenhilfe e.V., wo ich für Bedürftige eintrete. Der Kreis der Bedürftigen umfasst hier nicht nur die Suchtkranken, sondern auch deren Angehörige oder sonstig Betroffene.


Rechtsanwalt Martin Lauppe-Assmann

Bensheimer Str. 14
40229 Düsseldorf
Tel: 0211-6999050-0
Fax: 0211-6999050-50
Mobil: 0171-5115851
lasslaw@aol.com
mla@lauppe-assmann.de
www.lauppe-assmann.de

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